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Grundsteuerreform in Bayern

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine sog. Grundsteuererklärung abgeben müssen. Das Finanzamt stellte auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelte diesen an die Kommune.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid erhalten, den sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, dem sog. Grundsteuerbescheid, von der Gemeinde Großmehring voraussichtlich im Januar 2025 mitgeteilt. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Gemeinde Großmehring zu bezahlen. Sollte der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegen, werden die Raten wie bisher zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.

WICHTIG:
Die Gemeinde Großmehring hat keinen Einfluss auf die Festsetzung Ihres Messbetrages. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Finanzamt (in der Regel ist dies das Finanzamt Eichstätt, Residenzplatz 8, 85072 Eichstätt, Tel. 08421/6007-0 oder die Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter der Telefonnummer 089/30700077. Die Gemeinde Großmehring setzt diesbezüglich nur die vom Finanzamt übermittelten Messbeträge um.

In der angehängten Hebesatz-Satzung wurden vom Gemeinderat neue Hebesätze ab 2025 festgelegt. Durch diese Hebesätze sollen die Einnahmen bei den Grundsteuern A und B in Summe für die Gemeinde Großmehring gleichbleiben.