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VorträgeVereine

Vortrag für Vereine zum §72a SGB VIII

Donnerstag, 5.2.2026, 19:00 Uhr

Umsetzung des § 72a SGB VIII – erweitertes Führungszeugnis in der Kinder und Jugendarbeit der Vereine

Im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes wurde auch der § 72a SGB VIII gefasst. Ziel dieser Regelung ist es, auszuschließen, dass Personen mit einschlägigen Vorstrafen in Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen sie unmittelbaren Kontakt zu Minderjährigen haben. Deshalb sind alle hauptamtlichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in anderer Weise mit ihnen in Kontakt stehen, verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis beim Träger der Jugendarbeit vorzulegen.

Das Führungszeugnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Meldebehörde am Wohnort zu beantragen. Hierfür benötigt die betreffende Person eine schriftliche Bestätigung des Vereins oder Trägers, die den Einsatz in der Jugendarbeit bestätigt und die Notwendigkeit des erweiterten Führungszeugnisses ausweist. In diesen Fällen kann das Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Regel gebührenfrei ausgestellt werden. Liegen relevante Eintragungen vor, darf ein Einsatz in der Kinder- und Jugendarbeit nicht erfolgen.

Das Landratsamt Eichstätt ist als öffentlicher Träger der Jugendhilfe gesetzlich verpflichtet, mit allen Vereinen, Jugendverbänden und freien Trägern Vereinbarungen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII abzuschließen. Sollten Sie bislang noch keine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben, bitten wir Sie dringend, dies zeitnah nachzuholen. Bereits bestehende Vereinbarungen erfordern zudem, dass die erweiterten Führungszeugnisse in regelmäßigen Abständen erneut eingesehen werden. Für die Einsichtnahme der erweiterten Führungszeugnisse bestehen verschiedene Möglichkeiten: Die Vorlage kann direkt im Verein erfolgen, bei der Wohnsitzgemeinde oder beim Jugendamt. Wenn die Einsichtnahme bei der Gemeinde oder beim Jugendamt erfolgt, kann auf Wunsch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden, die anschließend dem Verein als Nachweis vorgelegt wird.

Mit Ihrer Mitarbeit tragen Sie entscheidend dazu bei, Kinder und Jugendliche im Landkreis Eichstätt wirksam zu schützen. Wir bitten Sie daher, zu überprüfen, ob in Ihrem Verein bereits eine entsprechende Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem Landratsamt Eichstätt besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, möchten wir Sie höflich auffordern, mit uns eine solche Vereinbarung abzuschließen. Falls Ihr Verein keine Kinder- und Jugendarbeit durchführt, bitten wir Sie, uns dies ebenfalls kurz schriftlich mitzuteilen. Für Rückfragen und Unterstützung stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Landratsamt Eichstätt

Amt für Familie und Jugend

Sachbearbeitung: Kommunale Jugendarbeit

Telefon: 08421 – 70 3019

E-Mail: koja@lra-ei.bayern.de

Zimmer Nr.: DLZ Lenting E.001

Termine

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Veranstaltungsort
Vortrag online Anmeldung: https://cloud.landkreis-eichstaett.de/apps/forms/s/NcJAgpn5noSsSw3fzYcrYXeH