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Amtsblatt Februar 2026
Vortrag für Vereine zum §72a SGB VIII
Donnerstag, 5.2.2026, 19:00 Uhr
Umsetzung des § 72a SGB VIII – erweitertes
Führungszeugnis in der Kinder und Jugendarbeit der Vereine
Im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes wurde auch der §
72a SGB VIII gefasst. Ziel dieser Regelung ist es, auszuschließen, dass
Personen mit einschlägigen Vorstrafen in Tätigkeiten eingesetzt werden, bei
denen sie unmittelbaren Kontakt zu Minderjährigen haben. Deshalb sind alle
hauptamtlichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen,
ausbilden oder in anderer Weise mit ihnen in Kontakt stehen, verpflichtet, ein
erweitertes Führungszeugnis beim Träger der Jugendarbeit vorzulegen.
Das Führungszeugnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der
Meldebehörde am Wohnort zu beantragen. Hierfür benötigt die betreffende Person
eine schriftliche Bestätigung des Vereins oder Trägers, die den Einsatz in der
Jugendarbeit bestätigt und die Notwendigkeit des erweiterten Führungszeugnisses
ausweist. In diesen Fällen kann das Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der
Regel gebührenfrei ausgestellt werden. Liegen relevante Eintragungen vor, darf
ein Einsatz in der Kinder- und Jugendarbeit nicht erfolgen.
Das Landratsamt Eichstätt ist als öffentlicher Träger der
Jugendhilfe gesetzlich verpflichtet, mit allen Vereinen, Jugendverbänden und
freien Trägern Vereinbarungen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII abzuschließen.
Sollten Sie bislang noch keine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben,
bitten wir Sie dringend, dies zeitnah nachzuholen. Bereits bestehende
Vereinbarungen erfordern zudem, dass die erweiterten Führungszeugnisse in
regelmäßigen Abständen erneut eingesehen werden. Für die Einsichtnahme der
erweiterten Führungszeugnisse bestehen verschiedene Möglichkeiten: Die Vorlage
kann direkt im Verein erfolgen, bei der Wohnsitzgemeinde oder beim Jugendamt.
Wenn die Einsichtnahme bei der Gemeinde oder beim Jugendamt erfolgt, kann auf
Wunsch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden, die anschließend
dem Verein als Nachweis vorgelegt wird.
Mit Ihrer Mitarbeit tragen Sie entscheidend dazu bei, Kinder
und Jugendliche im Landkreis Eichstätt wirksam zu schützen. Wir bitten Sie
daher, zu überprüfen, ob in Ihrem Verein bereits eine entsprechende
Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem Landratsamt Eichstätt besteht. Sollte
dies nicht der Fall sein, möchten wir Sie höflich auffordern, mit uns eine
solche Vereinbarung abzuschließen. Falls Ihr Verein keine Kinder- und
Jugendarbeit durchführt, bitten wir Sie, uns dies ebenfalls kurz schriftlich
mitzuteilen. Für Rückfragen und Unterstützung stehen wir Ihnen
selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Landratsamt Eichstätt
Amt für Familie und Jugend
Sachbearbeitung: Kommunale Jugendarbeit
Telefon: 08421 – 70 3019
E-Mail: koja@lra-ei.bayern.de
Zimmer Nr.: DLZ Lenting E.001
Termine
| Datum | Uhrzeit | Buchungs-Link |
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Vortrag online Anmeldung: https://cloud.landkreis-eichstaett.de/apps/forms/s/NcJAgpn5noSsSw3fzYcrYXeH












